Wie groß darf der private Anteil sein?
Wenn Sie in Ihrer Reiserichtlinie festlegen, dass die Reisekostenerstattung über die Steuer erfolgen soll, gibt es klare Vorgaben von Seiten des Finanzamts: Der
private Anteil der Geschäftsreise darf fünf Tage nicht überschreiten, damit die Reise noch als solche gilt. Darüber hinaus muss sich die Dauer des Dienstgeschäftes auf
sieben bis neun Stunden pro Tag erstrecken, damit Hotelkosten und Verpflegungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Fahrtkosten werden anteilig übernommen.
Nutzen Ihre Mitarbeiter:innen
mehr als fünf Tage für private Zwecke, gilt die Reise als Urlaub. In dem Fall können Arbeitnehmer:innen keine vollständige Reisekostenvergütung erwarten. Nur einzelne Betriebsausgaben können als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Fahrtkosten zählen in diesem Fall nicht dazu.
Sie können in Ihrer Reiserichtlinie aber auch festlegen, dass die Reisekostenabrechnung direkt über das Unternehmen erfolgt.
Wichtig: Wenn Sie als Arbeitgeber für die Reisekostenvergütung aufkommen, können Mitarbeiter:innen die Betriebsausgaben nicht mehr von der Steuer absetzen. In der Reiserichtlinie sollten Sie darüber hinaus festlegen, in welchem Umfang Sie zum Beispiel Fahrtkosten erstatten: entweder
in vollem Umfang oder anteilig. Wenn Sie nur den dienstlichen Anteil der Fahrtkosten erstatten wollen, können Sie sich an der Dauer des Dienstgeschäftes orientieren. Beträgt dieser im Vergleich zum privaten Anteil der Reise 70 Prozent, so erstatten Sie 70 Prozent der Kosten.