3. Arbeitsessen und Geschäftsessen
Oftmals umfassen Dienstreisen auch ein gewisses
Abendprogramm: ein geschäftliches Essen mit Kund:innen, um die weitere Zusammenarbeit zu besprechen, oder ein Ausflug inklusive Abendessen mit den Kolleg:innen, um Meilensteine zu feiern oder als Arbeitgeber einfach mal Danke zu sagen. Auch wenn Alkohol natürlich kein Muss ist, lässt sich gegen ein gutes Glas Wein zur Feier des Tages wohl kaum etwas einwenden.
Gemeinhin unterscheidet man zwischen
Arbeitsessen und Geschäftsessen. Wenn Sie als Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter:innen zu einem Abendessen ins Restaurant einladen, handelt es sich um ein Arbeitsessen – der Anlass ist betrieblich, der Rahmen unternehmensintern. Ein Geschäftsessen hingegen dient, wie der Name schon sagt, einem geschäftlichen Zweck und erfordert die Teilnahme mindestens einer betriebsfremden Person, die bewirtet wird. Das können Kund:innen, Dienstleister:innen oder andere Geschäftspartner:innen sein. Während ein Betriebs- oder
Arbeitsessen zu 100 Prozent abgerechnet werden kann, lassen sich bei einem
Geschäftsessen nur 70 Prozent der Kosten steuerlich absetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Essen in einer Lokalität stattfindet und dass ein Beleg vorliegt. Belaufen sich die Ausgaben auf mehr als 150 Euro, benötigen Sie zudem einen
Bewirtungsbeleg.
Enthalten sind hierbei die Kosten für Speisen, Getränke und Genussmittel. Auch das Trinkgeld kann bei der Steuer geltend gemacht werden, sofern es auf dem Bewirtungsbeleg erscheint.
Übrigens: Wenn ein:e Geschäftspartner:in gemeinsam mit einer Begleitperson erscheint, kann auch die Bewirtung des zusätzlichen Gastes Einzug in die erstattungsfähigen Bewirtungskosten halten.
Die
wichtigsten Unterschiede fassen wir Ihnen hier noch einmal zusammen: