Entfernungspauschale für den Arbeitsweg
Während die Kilometerpauschale nur für Dienstreisen mit dem privaten Pkw gilt und sowohl für die Hinfahrt als auch für Rückfahrt angesetzt werden kann, deckt die Entfernungspauschale einen anderen Bereich ab: Erstattungsfähig ist die
einfache Wegstrecke (Hin- oder Rückweg) vom Wohnort zum Arbeitsplatz. Das Transportmittel spielt dabei keine Rolle: Die Entfernungspauschale wird gezahlt, egal ob Arbeitnehmer:innen den Arbeitsweg mit dem Auto, den öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Fahrrad oder zu Fuß zurücklegen.
Wichtig: Die Entfernungspauschale richtet sich nach der kürzesten Wegstrecke, nicht nach den tatsächlich zurückgelegten Kilometern.
Grundsätzlich können Arbeitnehmer:innen nicht erwarten, für den ArbeitswegFahrgeld vom Arbeitgeber erstattet zu bekommen. Ein Fahrtkostenzuschuss durch den Arbeitgeberist freiwillig. Die Entfernungspauschale bekommen Arbeitnehmer:innen vom Finanzamt, indem sie die kürzeste Wegstrecke ihres Arbeitswegs in der Steuererklärung angeben.
Wenn Arbeitnehmer:innen an
zwei Wohnsitzen gemeldet sind und dadurch unterschiedliche Beträge pro Strecke entstehen, gilt die Entfernungspauschale ebenso. Nehmen wir an, eine berufstätige Person bewohnt eine Wohnung nahe der Arbeitsstätte und fährt am Wochenende zu ihrer Familie, die weiter weg wohnt. Wenn die Person beide Wohnungen angemeldet hat, kann sie auch die Fahrt zur Familie steuerlich geltend machen.
Home-Office-Tage und private Besuche, für die Umwege anfallen, sind nicht erstattungsfähig. An Home-Office-Tagen geht der Gesetzgeber davon aus, dass keine Kosten für Dienstwege anfallen. Ebenso verhält es sich mit Fahrtkosten bei privaten Besuchen: Diese zählen zur Freizeit und müssen selbstverständlich aus eigener Tasche finanziert werden.